Mandatsbedingungen

1. Geltungsbereich und Beauftragung

1.1     Die PELSTER BEHRENDS Patentanwälte PartG mbB (nachfolgend „PBIP“) erbringt ihre Leistungen für sämtliche bestehenden und zukünftigen Vertragsbeziehungen mit dem Auftraggeber (nachfolgend „Mandant“), die eine rechtliche Beratung und/oder Vertretung zum Gegenstand haben (nachfolgend „Mandat“), auf Grundlage der nachstehenden Mandatsbedingungen, soweit nicht im Einzelfall eine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde oder zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

1.2      Die Beauftragung eines Partners von PBIP oder einer für PBIP tätigen Person über die für die geschäftliche Kommunikation von PBIP vorgesehenen Kanäle gilt stets als Mandatserteilung an PBIP. Eine Mandatierung einzelner Personen erfolgt nicht. PBIP berücksichtigt nach Möglichkeit ausdrücklich geäußerte Wünsche des Mandanten hinsichtlich einer Bearbeitung durch bestimmte Personen.

2. Mandatsdurchführung

2.1      Gegenstand des Mandats ist die vereinbarte Tätigkeit im Rahmen einer Dienstleistung, so dass ein fachgerechtes Bemühen geschuldet ist, nicht jedoch ein bestimmter rechtlicher oder wirtschaftlicher Erfolg. Die Leistungserbringung durch PBIP erfolgt dabei unabhängig und nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung.

2.2     Grundlage der Tätigkeit von PBIP sind die Angaben des Mandanten sowie das geltende Recht zum Zeitpunkt der Bearbeitung. Eine Pflicht zur nachträglichen Information des Mandanten über Sachverhalte oder Rechtsänderungen, welche sich nach der erbrachten Tätigkeit ergeben, sowie die daraus gegebenenfalls resultierenden Konsequenzen, besteht für PBIP nicht.

2.3     Sofern nicht im Einzelfall durch schriftliche Vereinbarung ausdrücklich etwas anderes festgelegt wurde, berät PBIP ausschließlich zum Recht der Bundesrepublik Deutschland, inklusive der für die Bundesrepublik Deutschland relevanten zwischenstaatlichen Verträge im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere dem Europäischen Patentübereinkommen, sowie dem für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht der Europäischen Union, und das nur in dem Umfang gemäß § 3 der Patentanwaltsordnung. Darüber hinausgehende Äußerungen der Berufsträger von PBIP zu anderen Rechtsthemen, insbesondere zum Urheberrecht, zum Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG), zum Kartellrecht, zum Vertragsrecht, zum Steuerrecht und zum Strafrecht, sowie zum nationalen Recht anderer Staaten stellen keine Rechtsberatung dar, sondern dienen nur dem Zweck, weitere rechtliche Handlungsoptionen aufzuzeigen, deren rechtliche Beurteilung unter dem Vorbehalt einer durch den Mandanten ausdrücklich zu beauftragenden Prüfung durch einen für das entsprechende Rechtsgebiet bzw. für das nationale Recht zur Rechtsberatung berechtigten Anwalt steht.

2.4     PBIP ist berechtigt, sachkundige Mitarbeiter oder fachkundige Dritte, insbesondere internationale Korrespondenzanwälte, Rechercheure, technische Zeichner und sachverständige Gutachter, heranzuziehen, soweit diese auf die berufsständische Verschwiegenheit oder vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtet wurden.

2.5     PBIP wird im Rahmen der Tätigkeit für einen Mandanten ausschließlich für diesen tätig und nicht für Dritte, wobei Dritte auch verbundene Unternehmen meint (d.h. kein Vertrag zu Gunsten Dritter/Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter). Die Arbeitsergebnisse von PBIP, egal ob schriftlich oder mündlich, sind ausschließlich für den Mandanten bestimmt und dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von PBIP an Dritte weitergegeben werden. Der Mandant wird PBIP von allen Ansprüchen Dritter freistellen, die darauf beruhen, dass der Mandant Arbeitsergebnisse von PBIP unter Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung an Dritte weitergegeben hat.

2.6     Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt wurde, wird PBIP im Rahmen der Tätigkeit für den Mandanten, insbesondere in schutzrechtsbezogenen Vorgängen, sämtliche Schreiben, welche von Ämtern, Gerichten oder von Dritten an PBIP übermittelt wurden, beispielsweise in der Form von Amtsbescheiden, Urteilen, Berechtigungsanfragen oder Abmahnungen, entgegennehmen, prüfen und verarbeiten, insbesondere zum Zwecke der Fristennotierung, sowie bei hinreichender Relevanz an den Mandanten berichten (nicht berichtet werden beispielsweise Werbeschreiben), wobei PBIP dies dem Mandanten in Rechnung stellen wird.

2.7     PBIP wird im Zuge der Tätigkeit für den Mandanten ohne gegenteilige Weisung sämtliche anfallenden Gebühren, insbesondere amtliche Gebühren aus Schutzrechtsverfahren und Honorare für beauftragte Korrespondenzanwälte, für den Mandanten verauslagen und dem Mandanten in Rechnung stellen. Insoweit weist PBIP darauf hin, dass von Dritten in vielen Fällen irreführende und betrügerische Zahlungsaufforderungen an Schutzrechtsanmelder versandt werden.

3. Mitwirkung des Mandanten und Mandatenkommunikation

3.1     Der Mandant wird PBIP sämtliche für die Mandatsbearbeitung erforderlichen Weisungen und Informationen, inklusive Informationen über Sachverhaltsänderungen, während der Mandatsbearbeitung, so rechtzeitig zur Verfügung stellen, dass PBIP die vereinbarte Leistung innerhalb der dafür geltenden Fristen, insbesondere innerhalb der von den zuständigen Behörden gesetzten oder vom Gesetz vorgeschriebenen Fristen, unter Berücksichtigung der regelmäßigen Bürozeiten (Montag bis Freitag von 9 bis 17 Uhr) ordnungsgemäß erbringen kann, und zwar – insoweit erforderlich – inklusive der erforderlichen Zeit für die Einschaltung fachkundiger Dritter, insbesondere von Übersetzern und internationalen Korrespondenzanwälten. PBIP setzt dabei die Richtigkeit der vom Mandanten bereitgestellten Informationen voraus.

3.2     Insoweit der Mandant außerhalb eines spezifischen Mandats Dokumente an PBIP übermittelt, wird PBIP diese ohne konkreten Handlungsauftrag nicht prüfen. Insoweit sich daraus für den Mandaten Nachteile ergeben, übernimmt PBIP keine Haftung.

3.3     Der Mandant wird PBIP seine aktuelle Anschrift sowie Kontaktinformationen für die Korrespondenz (bspw. E-Mail, Telefon) übermitteln und PBIP über Änderungen unverzüglich informieren. Insoweit sich für den Mandaten Nachteile dadurch ergeben, dass die vom Mandanten bereitgestellten Kontaktinformationen keine Kontaktaufnahme ermöglichen, übernimmt PBIP keine Haftung.

3.4     Sofern der Mandant PBIP nicht anders instruiert, wird PBIP solche Unterlagen zu Erfindungen und Designs, welche noch nicht zum Schutzrecht angemeldet sind, insbesondere Erfindungsmeldungen, Anspruchsentwürfe, Anmeldungsentwürfe und Zeichnungsentwürfe, dem Mandanten in Passwort geschützter Form zur Verfügung stellen. PBIP empfiehlt insoweit dringend, dass der Mandant zumindest vergleichbare Maßnahmen zum Schutz dieser Dokumente ergreift. Sofern der Mandant PBIP nicht ausdrücklich anders instruiert, erklärt sich der Mandant darüber hinaus mit der allgemeinen Kommunikation per Videokonferenz, per Telefon und unverschlüsselter E-Mail einverstanden. Dem Mandanten ist bewusst, dass hierbei Risiken bestehen, insbesondere der Kenntnisnahme durch Dritte.

4. Ausbleibende Weisungen:

4.1     Erfolgt vor Ablauf einer verlängerbaren Frist keine rechtzeitige Rückmeldung bzw. Weisung des Mandanten, wird PBIP regelmäßig einen Antrag auf Verlängerung der entsprechenden Frist stellen, und zwar mit hinreichend zeitlichem Vorlauf, so dass die Fristverlängerung noch rechtzeitig gestellt werden kann. Dies gilt nicht, wenn ein fristgerechter Antrag auf Fristverlängerung in Folge von Handlungen des Mandanten nicht mehr möglich ist. PBIP wird dem Mandanten die Kosten für die Fristverlängerung in Rechnung stellen.

4.2     Erfolgt vor Ablauf einer nicht verlängerbaren Frist, bei der es sich nicht um eine Frist für die Zahlung der Verlängerungsgebühren handelt, keine rechtzeitige Rückmeldung bzw. Weisung des Mandanten, ist PBIP berechtigt, im Lichte der Hintergründe des jeweiligen Einzelfalls auf Grundlage der bekannten oder vermuteten Interessenslage des Mandanten nach billigem Ermessen zu handeln, und dem Mandanten die Kosten in Rechnung stellen. Insoweit bei PBIP hinsichtlich i) der Prioritätsfrist, ii) der Frist zur Einleitung der nationalen oder regionalen Phasen einer PCT-Anmeldung, iii) der Frist zur Beantragung eines Einheitspatents, iv) der Frist zur Validierung von Vertragsstaaten eines erteilten EP-Patents oder v) der Beschwerdefrist nach eigener Einschätzung eine zu große Unsicherheit hinsichtlich des vermuteten Mandantenwillens besteht, wird PBIP diese Fristen im Zweifel verstreichen lassen.

4.3     Erfolgt vor Ablauf einer Frist für die Zahlung von Verlängerungsgebühren für Schutzrechte keine rechtzeitige Weisung des Mandanten, wird PBIP diese Frist verstreichen lassen, sofern die Verlängerungsgebühren anschließend noch mit einem Verspätungszuschlag gezahlt werden können. Sofern die Verlängerungsgebühren nach Ablauf der Frist nicht mit einem Verspätungszuschlag gezahlt werden können, insbesondere weil die Frist sich bereits auf die Zahlung der Verlängerungsgebühren mit Verspätungszuschlag bezieht, wird PBIP die Zahlung anweisen und dem Mandanten die Kosten in Rechnung stellen.

5. Arbeitnehmererfinderrecht & Staatsgeheimnisse:

5.1     PBIP weißt darauf hin, dass die Vorschriften des Arbeitnehmererfindergesetzes (ArbEG) zu beachten sind. PBIP wird im Rahmen der Tätigkeit für einen Mandanten, bei dem es sich um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs handelt, ohne einen ausdrücklichen entsprechenden Auftrag nicht bezüglich des ArbEG beraten, sondern davon ausgehen, dass der Mandant die Erfordernisse der ArbEG beachtet.

5.2     Insoweit ein Mandant für eine Schutzrechtsanmeldung Erfinder benennt und Erfinderdaten bereitstellt, inklusive Informationen zum Übergang der Erfindungsrechte auf den Mandanten, wird PBIP von der Korrektheit dieser Angaben ausgehen.

5.3     PBIP weißt darauf hin, dass in zahlreichen Staaten Vorschriften bestehen, die besondere Vorgaben für die Schutzrechtsanmeldung von Erfindungen definieren, die auf dem Territorium dieser Staaten gemacht wurden und/oder von Staatsangehörigen dieser Staaten gemacht wurden und/oder bestimmte Erfindungsgegenstände betreffen, insbesondere im Falle von Staatsgeheimnissen, wobei insbesondere auf die Vorschriften der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) hinsichtlich solcher Erfindungen, die auf dem Gebiet der USA gemacht wurden, verwiesen wird. Ohne einen ausdrücklichen entsprechenden Auftrag wird PBIP für einen Mandanten, bei dem es sich um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs handelt, zu diesem Thema keine unaufgeforderten Nachforschungen anstellen, beispielsweise dazu, ob die Erfindung evtl. auf dem Gebiet der USA gemacht wurde. Insbesondere wird PBIP keine Nachforschungen anstellen, ob es sich bei der Erfindung evtl. um ein Staatsgeheimnis handeln könnte oder ob andere vom Mandanten nicht kommunizierte Umstände vorliegen könnten, welche Einfluss auf die Anmeldung des Schutzrechts haben könnten.

6. Vergütung

6.1      Sofern nicht im Einzelfall eine gesonderte Vergütungsvereinbarung getroffen wurde, wird das Honorar nach der Schwierigkeit, dem Umfang und der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache von PBIP nach billigem Ermessen bestimmt.

6.2     Für Tätigkeiten der Anwälte von PBIP orientiert sich die Vergütung maßgeblich an dem Stundensatz dieser Anwälte und deren Zeitaufwand für die Bearbeitung der Sache, inklusive Reisezeiten, welche zur Mandatsbearbeitung notwendig sind.

6.3     In streitigen Verfahren, welche dem Gesetz über die Vergütung von Rechtsanwälten (RVG) unterliegen, entspricht die Vergütung mindestens der gesetzlichen Vergütung, die sich nach dem RVG ergibt.

6.4     Auslagen für Reisen, welche bei der Bearbeitung eines Mandates anfallen, werden in Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten abgerechnet. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Reise – wenn sinnvoll möglich – mit dem eigenen PKW (0,5 EUR/km) oder mit der Bahn (ICE, 1. Klasse) sowie bei Bedarf mit dem Flugzeug (Lufthansa o. vglb., Business-Klasse). Die Unterbringung erfolgt in einem angemessenen Business-Hotel (IBIS, NH Hotel o. vglb.).

6.5     Sämtliche Beträge, inklusive von PBIP kommunizierter Kostenschätzungen, werden als Netto-Beträge in Euro angegeben und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes angegeben ist. Die Rechnungen von PBIP sind grundsätzlich bargeldlos zu begleichen.

6.6     PBIP kann die Tätigkeit für den Mandanten gemäß § 14 (1) der Berufsordnung der Patentanwälte von der Leistung eines angemessenen Vorschusses abhängig machen.

6.7     PBIP ist befugt, für den Mandanten Gelder entgegenzunehmen und diese ggf. mit offenen Vergütungsforderungen zu verrechnen, insoweit die Gelder nicht zweckgebunden sind. Darüber hinaus wird PBIP dem Mandanten zustehende Gelder unverzüglich an den Mandanten weiterleiten.

6.8     Eine Aufrechnung durch den Mandanten gegenüber PBIP ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Bei gemeinsamer Beauftragung mehrerer Mandanten für eine Tätigkeit haften diese als Gesamtschuldner, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.

7. Haftung

7.1      PBIP ist einer Partnerschaftsgesellschaft mit begrenzter Berufshaftung. Für Verbindlichkeiten aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet PBIP nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Eine darüberhinausgehende Haftung der für PBIP tätigen einzelnen Anwälte ist nicht gegeben, soweit diese im Rahmen ihrer Tätigkeit für PBIP handeln.

7.2     Für durch PBIP einfach fahrlässig verursachte Schäden – mit Ausnahme von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie von Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen – sind alle Schadensersatzansprüche aus diesem Vertragsverhältnis für jedes einzelne Mandat auf einen Maximalbetrag von EUR 4 Mio. (in Worten vier Millionen Euro) pro Schadensfall beschränkt. Diese Haftungsbegrenzung gilt auch für Ansprüche, die Dritte aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis gegenüber PBIP geltend machen. Jegliche Haftung wegen Vorsatzes bleibt unberührt.

7.3     PBIP unterhält eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme in Höhe von EUR 4 Mio. (in Worten vier Millionen Euro) bei der R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Deutschland. Auf Wunsch des Mandanten kann mandatsbezogen durch schriftliche Vereinbarung und unter entsprechender Anpassung der Haftungsbegrenzung gemäß 7.2 eine höhere Versicherungssumme vereinbart werden, sofern der Mandant hierfür die Kosten trägt.

7.4     PBIP übernimmt keine Haftung für durch Dritte verursachte Schäden, sofern diese Dritten hierbei nicht als Erfüllungsgehilfen für PBIP tätig geworden sind. Die Beauftragung eines Korrespondenzanwalts mit der Geschäftsbesorgung für den Mandanten durch PBIP erfolgt im Namen des Mandanten, so dass der Korrespondenzanwalt nicht Erfüllungsgehilfe von PBIP, sondern unmittelbarer Vertragspartner des Mandanten wird.

7.5     Ein Schadensersatzanspruch kann gegenüber PBIP nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr geltend gemacht werden, nachdem der Mandant von dem Schaden und dem anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von fünf Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis, es sei denn, das Fristversäumnis ist unverschuldet. Das Recht, die Einrede der Verjährung zu erheben, bleibt unberührt.

8. Mandatsbeendigung

8.1     Das Mandat endet mit Abschluss der beauftragten Tätigkeit.

8.2     Das Mandat kann jederzeit von beiden Parteien ohne Angabe von Gründen beendet werden, wobei PBIP das Mandat ohne Zustimmung des Mandanten jedoch nicht zur Unzeit beenden kann. Darüber hinaus kann PBIP das Mandat ohne Zustimmung des Mandanten nur mit einer Frist von fünf Werktagen beenden, wenn in der Angelegenheit behördliche Fristen laufen oder behördliche Termine terminiert sind.

9. Sonstiges

9.1      Sämtliche bestehenden und zukünftigen Vertragsbeziehungen zwischen PBIP und dem Mandanten unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts.

9.2     Sofern es sich bei dem Mandanten um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs handelt wird Münster als ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis vereinbart.

9.3     Falls eine oder mehrere Bestimmungen dieser Mandatsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. PBIP und Mandant vereinbaren, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.

9.4     Änderungen oder Ergänzungen dieser Mandatsbedingungen, inklusive Änderungen dieses Schriftformerfordernisses, bedürfen der Schriftform.